Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2010 - 3 Sa 750/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 1 TVG, § 51 Abs 2 ALTV 2, § 51 Abs 3 ALTV 2, § 58 Gehaltsgr 7a ALTV 2, § 58 Gehaltsgr 8 ALTV 2
Eingruppierung eines Diplom-Übersetzers nach dem ALTV 2 - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eingruppierung eines Diplom-Übersetzers bei den US-Stationierungsstreitkräften; Eingruppierungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zu wertendem Vergleich der Gehaltsgruppen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
TVAL II 51 Abs. 2; TVAL II 51 Abs. 3; TVAL II § 58
Eingruppierung eines Diplom-Übersetzers bei den US-Stationierungsstreitkräften; unbegründete Eingruppierungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zu wertendem Vergleich der Gehaltsgruppen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 20.10.2009 - 8 Ca 782/09
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2010 - 3 Sa 750/09
- BAG, 25.08.2010 - 4 AZN 769/10
- ArbG Kaiserslautern, 16.12.2010 - 8 Ca 782/09
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 3 Ta 37/11
- BAG, 18.04.2012 - 3 AZB 22/11
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 3 Ta 37/11
Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde
Im Berufungsverfahren - 3 Sa 750/09 - vertraten die Rechtsanwälte Dr. R. pp., als Prozessbevollmächtigte die Beklagte.Gegen das die Berufung des Klägers zurückweisende Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2010 - 3 Sa 750/09 -, das am 17.06.2010 zugestellt worden war, legte der (ebenfalls) anwaltlich vertretene Kläger am 19.07.2010 (Montag) Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht ein.
Mit dem Beschluss vom 25.08.2010 - 4 AZN 469/10 - wies das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2010 - 3 Sa 750/09 - kostenpflichtig zurück.
Die Prozessvollmacht, die die Beklagte ihren Prozessbevollmächtigten unstreitig für das Berufungsverfahren - 3 Sa 750/09 - erteilt hatte, ermächtigte die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Führung "des ganzen Prozesses" in allen Instanzen; die Vollmacht endete nicht mit der Beendigung des Berufungsverfahrens (…vgl. Zöller/Vollkommer 27. Auflage, ZPO, § 81 Rz. 2, m. w. N.).